StreetView-Fotografie-AGB’s

zwischen Fotograf und Unternehmen

Der Vertrag, auf dem die Panorama-Aufnahmen zwischen Ihnen als Unternehmen und uns als Fotografen beruhen, basiert auf diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die wir im Sinne einer fairen und für alle Seiten sicheren Zusammenarbeit erstellen ließen.

Bei Fragen hierzu stehen wir gerne Rede und Antwort.

 

AGB ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN im Rahmen der Google StreetView-Panoramen

Einleitung

Das Unternehmen beauftragt den Fotografen mit der Erstellung von Foto- oder Filmmaterial (Material), das einen virtuellen Rundgang durch das Unternehmen ermöglichen soll. Das Material kann wahlweise für Google Dienste oder eine eigene Internetseite verwendet werden. Den Parteien ist bekannt, dass das Material einen längerfristigen Eindruck vom Unternehmen vermitteln wird. Die Parteien sind deshalb bemüht, auf die gegenseitigen Anforderungen an eine gelungene Zusammenarbeit viel Rücksicht zu nehmen. Dem Unternehmen ist bekannt, dass der Fotograf kein Mitarbeiter von Google ist und daher keinen Einfluss auf Entscheidungen von Google nehmen kann. Der Fotograf wird aber alles tun, um den besonderen Anforderungen von Google gerecht zu werden, soweit die Verwendung des Materials bei Google Vertragsgegenstand ist.

  1. Übertragung von Nutzungsrechten. Dem Fotografen ist bekannt, dass für die beabsichtigte Nutzung dem Unternehmen umfängliche Nutzungsrechte eingeräumt werden müssen. Insbesondere Google behält sich bei Einstellung von fotografischem Material eigene Befugnisse vor. Der Fotograf räumt dem Unternehmen daher das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, das Unternehmen mit dem Material selbst oder durch Dritte (Google) im Internet zu präsentieren. Dieses Recht wird als ausschließliches Recht eingeräumt mit der Befugnis, Dritten (ggf. insbesondere Google) ebenfalls das Recht einzuräumen, das Material zu nutzen und weitere Unterlizenzen einzuräumen. Damit ist das Recht übertragen, das Material auf einem Server zu speichern und dadurch zu vervielfältigen, es öffentlich zugänglich zu machen und zu senden. Insbesondere räumt der Fotograf dem Unternehmen das Recht ein, das Material für die beabsichtigten Zwecke zu verändern, zu bearbeiten und anzupassen. Außerdem umfasst ist hiervon das Recht, das Material mit anderen Inhalten zu kombinieren und in Verbindungen mit anderen Inhalten zu nutzen.
  2. Zeitpunkt der Einräumung der Nutzungsrechte. Die Nutzungsrechte an dem Material gehen erst mit vollständiger Zahlung des Honorars. Ein vorheriges Nutzungsrecht besteht nicht.
  3. Haftung und Rechte Dritter. Den Parteien ist bekannt, dass durch die Erstellung des Materials in die Rechte Dritter eingegriffen werden kann. Insoweit haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Er weist auf das Folgende hin:
    Markenrechte und Wettbewerbsrecht. Den Parteien ist bekannt, dass Fotografien, die die Marken Dritter auf Waren und Dienstleistungen zeigen, grundsätzlich zulässig sind. Ein Übermaß ist aber denkbar, wenn der Eindruck entsteht, das Unternehmen sei etwa eine Filiale des Markeninhabers. Die Parteien wirken darauf hin, dass dieser Eindruck nicht entsteht. Hiervon unabhängig ist den Parteien auch bekannt, dass insbesondere Google Wert darauf legt, insoweit keinen falschen Eindruck entstehen zu lassen.
    Persönlichkeitsrechte. Den Parteien ist bekannt, dass auf dem Material abgebildeten Personen das Recht am eigenen Bild zusteht (§ 22 KUG). Das Unternehmen garantiert daher dem Fotografen, dass abgebildete Personen mit der vertragsgemäßen Verwendung einverstanden sind und schriftliche Verträge vorliegen, aus denen sich diese Befugnis ergibt. Den abgebildeten Personen ist dabei auch bekannt, dass das Material für Referenzzwecke des Fotografen verwendet werden kann (Ziff. 11); das Unternehmen stellt den Fotografen von etwaigen Ansprüchen der abgebildeten Personen frei.
    Urheberrechte. Den Parteien ist bekannt, dass die fotografische Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Gegenstandes die Rechte des Urhebers dieses Werks berühren kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn in den Betriebsräumen Gemälde oder Fotografien an der Wand hängen, die mitfotografiert werden. Handelt es sich insoweit um unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG), ist die Verwendung im virtuellen Rundgang zulässig. Der Fotograf weist darauf hin, dass dies (nur) dann der Fall ist, wenn die Werke ausgetauscht werden können, ohne dass sich der bildliche Eindruck verändert. Der Fotograf warnt in diesem Zusammenhang davor, Werke nur deshalb in den Betriebsräumen vorzuhalten, damit diese abgelichtet werden und so ein der Realität des Geschäftsalltages in Wahrheit nicht entsprechender Eindruck entsteht. Der Fotograf regt an, dass besonders prominente Werke für die Zeit der Erstellung des Materials entfernt werden. Schließlich weist der Fotograf darauf hin, dass nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Gegenstände der angewandten Kunst keinen besonderen urheberrechtlichen Ansprüchen mehr genügen müssen, um als Werk geschützt zu sein. Das Unternehmen steht daher selbst dafür ein, dass das Material keine Urheberrechte Dritter verletzt und ist gehalten, insoweit Rechtsrat einzuholen.
  4. Haftung während der Erstellung. Nicht beschränkt ist die Haftung für Personenschäden (Leben, Körper, Gesundheit). Ansonsten haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Erstellung des Materials in den Betriebsräumen des Unternehmens.
  5. Haftung für die zweckgemäße Verwendbarkeit. Der Fotograf haftet dafür, dass mit dem Material ein virtueller Rundgang durch die Betriebsräumlichkeiten durchgeführt werden kann. Ist Gegenstand des Fotoshootings die Verwendung des Materials bei Google Diensten, so achtet der Fotograf ergänzend nach bestem Wissen und Gewissen darauf, dass die technischen Spezifikationen der Google Dienste, soweit solche zum Zeitpunkt der Erstellung des Materials bestehen, eingehalten werden. Der Fotograf weist darauf hin, dass das Material für Google auch auf einer eigenen Webseite eingebaut werden kann
    Den Parteien ist schließlich bekannt, dass es sich bei Google um ein amerikanisches Privatunternehmen handelt. Google ist nicht verpflichtet, das Material in der gewünschten Form zu nutzen bzw. nutzen zu lassen und kann dieses jederzeit löschen. Den Parteien ist damit auch bekannt, dass Entscheidungen von Google insoweit nicht angreif- oder korrigierbar sind und sogar willkürlich erscheinen können. Den Parteien ist auch bekannt, dass die Google-Dienste sich ändern können, was ggf. unvorhersehbare Anpassungen des Materials erfordern kann.
  6. Referenzwerbung. Der Fotograf ist unbeschadet der Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechts befugt, das Material zeitlich unbefristet zur Eigenwerbung online und offline zu verwenden. Dabei soll der Name des Unternehmens